Wissen rund um Pflegegrad, Anträge und Fristen

Ruhig erklärt, zur Orientierung. Jede Seite beantwortet eine konkrete administrative Frage und verweist auf die nächsten Schritte. Mein Pflegeplan ist eine Verwaltungshilfe und keine Rechtsberatung.

  • Badumbau-Zuschuss der Pflegekasse — Orientierung zu § 40 Abs. 4 SGB XI

    Kurzantwort: Ein barrierefreier Badumbau — etwa eine bodengleiche Dusche oder Haltegriffe — kann als wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI mit bis zu 4.180 € je Maßnahme bezuschusst werden, in der Regel ab Pflegegrad 1. Wichtig ist, den Antrag vor dem Umbau zu stellen; ob die Maßnahme anerkannt wird, entscheidet die Pflegekasse. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Begutachtung durch den Medizinischen Dienst – so läuft der Termin in der Regel ab

    Beim Begutachtungstermin bildet sich der Medizinische Dienst (MD) einen Eindruck vom Unterstützungsbedarf – in der Regel zu Hause. Grundlage ist das gesetzliche Verfahren nach SGB XI. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Alltag und soziale Kontakte bei der Begutachtung — Lebensbereich 6

    Kurzantwort: Der Lebensbereich Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte betrachtet, wie selbstständig der Tag eingeteilt, Erledigungen bewältigt und Kontakte gepflegt werden. Über den Pflegegrad entscheidet die Pflegekasse.

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  • Kognition und Kommunikation bei der Pflegebegutachtung — Lebensbereich 2

    Kurzantwort: Der Lebensbereich kognitive und kommunikative Fähigkeiten betrachtet, wie selbstständig sich eine Person örtlich und zeitlich orientiert, sich erinnert, Alltagsentscheidungen trifft und sich mitteilt. Es geht um den Alltag, nicht um einen Test. Über den Pflegegrad entscheidet die Pflegekasse.

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  • Umgang mit gesundheitlichen Anforderungen bei der Begutachtung — Bereich 5

    Kurzantwort: Dieser Lebensbereich betrachtet, wie selbstständig wiederkehrende gesundheitliche Anforderungen bewältigt werden — Medikamente einnehmen, Arzttermine wahrnehmen, Verbandwechsel und Therapien einhalten. Über den Pflegegrad entscheidet die Pflegekasse.

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  • Mobilität bei der Pflegebegutachtung — Lebensbereich 1 von sechs

    Kurzantwort: Der Lebensbereich Mobilität betrachtet, wie selbstständig alltägliche Bewegungen gelingen — die Lage im Bett wechseln, stabil sitzen, umsetzen, sich in der Wohnung fortbewegen, Treppen steigen. Es geht um den Alltag, nicht um eine Diagnose. Über den Pflegegrad entscheidet die Pflegekasse.

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  • Selbstversorgung bei der Pflegebegutachtung — Lebensbereich 4 von sechs

    Kurzantwort: Der Lebensbereich Selbstversorgung betrachtet die täglich wiederkehrende Körperpflege und Ernährung — sich waschen, anziehen, essen, trinken, zur Toilette gehen. Es ist der umfangreichste der sechs Bereiche. Über den Pflegegrad entscheidet die Pflegekasse.

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  • Verhalten und psychische Situation bei der Begutachtung — Lebensbereich 3

    Kurzantwort: Der Lebensbereich Verhaltensweisen und psychische Problemlagen betrachtet wiederkehrende Situationen, in denen Unterstützung nötig wird — nächtliche Unruhe, Ängste, Stimmungsschwankungen, Ablehnung von Hilfe. Es geht um den Alltag. Über den Pflegegrad entscheidet die Pflegekasse.

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  • Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI — Orientierung

    Kurzantwort: Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist ein regelmäßiger Beratungsbesuch zu Hause, wenn Pflegegeld bezogen wird. Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist er in der Regel halbjährlich vorgesehen. Bei Pflegegrad 4 und 5 kann die Beratung auf Wunsch zusätzlich vierteljährlich genutzt werden. Er dient der Unterstützung der häuslichen Pflege. Über die Einzelheiten informiert Ihre Pflegekasse.

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  • Bescheid der Pflegekasse einordnen – was der Brief bedeutet

    Der Bescheid der Pflegekasse ist die schriftliche Mitteilung über den festgestellten Pflegegrad. Er enthält in der Regel den Pflegegrad, das Zustelldatum und Hinweise zu Leistungen. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Welche E-Mails senden wir — und wie stellen Sie sie ab?

    Kurzantwort: Wir senden nur wenige, ruhige E-Mail-Hinweise — zum Beispiel, wenn ein begonnener Schritt gespeichert auf Sie wartet. Sie entscheiden, ob Sie diese Hinweise erhalten möchten, und können sie jederzeit mit einem Klick abstellen.

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  • Entlastungsbetrag – monatliche Leistung für Hilfen im Alltag

    Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung von bis zu 131 € pro Monat für Hilfen im Alltag. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 können Belege sammeln und zur Erstattung bei der Pflegekasse einreichen. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Entlastungsbudget – der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

    Seit dem 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (Pflegegrade 2–5). Sie können den Betrag in der Regel frei zwischen beiden Leistungen aufteilen. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Familienpflegezeit — Orientierung zu § 2 FPfZG

    Kurzantwort: Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ermöglicht in Betrieben mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monate mit mindestens 15 Wochenstunden, um Angehörige zu Hause zu pflegen. Über die Aufteilung entscheidet in der Regel der Arbeitgeber, über ein zinsloses Darlehen das BAFzA. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Häusliche Pflege — Orientierung zu den Leistungen nach SGB XI

    Kurzantwort: Häusliche Pflege bedeutet, dass eine pflegebedürftige Person zu Hause versorgt wird – durch Angehörige, einen Pflegedienst oder beides. Ab Pflegegrad 2 können dafür verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI in Frage kommen, etwa Pflegegeld, Pflegesachleistung oder der Entlastungsbetrag. Über die Bewilligung entscheidet Ihre Pflegekasse.

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  • Hausnotruf beantragen — Orientierung zu § 40 SGB XI

    Kurzantwort: Ein Hausnotruf kann nach § 40 SGB XI als Pflegehilfsmittel bezuschusst werden, wenn eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad überwiegend allein lebt und im Notfall nicht zuverlässig Hilfe rufen kann. Über die Bewilligung entscheidet die Pflegekasse. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Kombinationsleistung — Orientierung zu § 38 SGB XI

    Kurzantwort: Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI verbindet Pflegegeld (§ 37 SGB XI) und Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI). Wenn die Pflegesachleistung nur teilweise in Anspruch genommen wird, kann anteilig Pflegegeld gezahlt werden. Die Pflegekasse berechnet den Auszahlungsanteil. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Kurzzeitpflege — Orientierung zu § 42 SGB XI

    Kurzantwort: Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI kann eine vorübergehende vollstationäre Pflege übernehmen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Übergangszeit. Seit dem PUEG (1. Juli 2025) teilt sie sich einen gemeinsamen Jahresbetrag von in der Regel bis zu 3.539 € mit der Verhinderungspflege. Über die Bewilligung entscheidet Ihre Pflegekasse. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Orientierung in Ruhe — Wenn Sie nicht wissen, wo Sie anfangen sollen

    Wer plötzlich vor Pflege steht, hat oft viele Themen gleichzeitig im Kopf. Die Orientierungs-Strecke unter /orientierung hilft Ihnen, Ihre Situation in fünf einfachen Fragen zu sortieren — und zeigt anschließend mögliche nächste Schritte. Sie entscheiden selbst, womit Sie beginnen.

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  • Pflege-Pauschbetrag — Orientierung zu § 33b Abs. 6 EStG

    Kurzantwort: Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ist ein steuerlicher Pauschbetrag für unentgeltliche häusliche Pflege eines nahen Angehörigen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und liegt in der Regel zwischen 600 € und 1.800 € jährlich. Er wird in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht; über die Anerkennung entscheidet das Finanzamt. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Die sechs Lebensbereiche der Pflegebegutachtung nach § 14 SGB XI

    Kurzantwort: Die Pflegebegutachtung betrachtet sechs Lebensbereiche — Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Über den Pflegegrad entscheidet die Pflegekasse.

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  • Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — Orientierung

    Kurzantwort: Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist eine individuelle, in der Regel kostenfreie Beratung der Pflegekasse rund um Leistungen und Unterstützung. Sie kann telefonisch, in einer Beratungsstelle oder zu Hause stattfinden. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Pflegebett beantragen — Orientierung zu § 40 SGB XI

    Kurzantwort: Ein Pflegebett kann über die Kranken- oder Pflegekasse bereitgestellt werden — in der Regel leihweise, wenn es für die Pflege zu Hause benötigt wird. Über die Bewilligung entscheidet die zuständige Kasse. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Pflegebox — Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI

    Kurzantwort: Eine Pflegebox liefert Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI — etwa Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen — monatlich nach Hause. Die Pflegekasse übernimmt in der Regel eine Pauschale von bis zu 42 € pro Monat, sodass die Box im Rahmen der Pauschale meist ohne Zuzahlung bleibt. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Pflegegeld — Höhe, Antrag und Auszahlung

    Kurzantwort: Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist eine monatliche Geldleistung bei selbst organisierter häuslicher Pflege — in der Regel bis zu 347 € (Pflegegrad 2), 599 € (Pflegegrad 3), 800 € (Pflegegrad 4) und 990 € (Pflegegrad 5). Beantragt wird es bei der Pflegekasse; über die konkrete Bewilligung entscheidet sie.

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  • Pflegegrad 0 — gibt es das?

    Kurzantwort: Einen „Pflegegrad 0" gibt es im heutigen Recht nicht — die Skala reicht von Pflegegrad 1 bis 5. Wer den Begriff sucht, meint meist die frühere „Pflegestufe 0" (in der Regel heute Pflegegrad 2) oder die Situation „kein Pflegegrad festgestellt". Über die Einstufung entscheidet Ihre Pflegekasse.

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  • Pflegegrad 1 — Leistungen im Überblick

    Kurzantwort: Pflegegrad 1 öffnet in der Regel den Entlastungsbetrag (§ 45b) bis zu 131 € im Monat, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2) bis zu 42 € im Monat, die Pflegeberatung sowie Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung (§ 40 Abs. 4). Pflegegeld und Pflegesachleistung beginnen in der Regel erst ab Pflegegrad 2. Über die Bewilligung entscheidet Ihre Pflegekasse.

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  • Pflegegrad 2 — Leistungen im Überblick

    Kurzantwort: Pflegegrad 2 öffnet in der Regel die Leistungen nach SGB XI – unter anderem Pflegegeld (§ 37) bis zu 347 € im Monat, Pflegesachleistung (§ 36) bis zu 796 € im Monat und den Entlastungsbetrag (§ 45b) bis zu 131 € im Monat. Die Beträge sind gesetzliche Höchstwerte; über die konkrete Bewilligung entscheidet Ihre Pflegekasse.

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  • Pflegegrad 2 oder 3 — die Leistungen im Vergleich

    Kurzantwort: Pflegegrad 3 ist in der Regel mit höheren Leistungsbeträgen verbunden als Pflegegrad 2 – die Leistungsarten (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und weitere) sind dieselben. Die Tabelle auf dieser Seite stellt beide Grade gegenüber. Über die Einstufung und die konkrete Bewilligung entscheidet Ihre Pflegekasse.

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  • Pflegegrad 3 — Leistungen im Überblick

    Kurzantwort: Pflegegrad 3 öffnet in der Regel die Leistungen nach SGB XI – unter anderem Pflegegeld (§ 37) bis zu 599 € im Monat, Pflegesachleistung (§ 36) bis zu 1.497 € im Monat und den Entlastungsbetrag (§ 45b) bis zu 131 € im Monat. Die Beträge sind gesetzliche Höchstwerte; über die konkrete Bewilligung entscheidet Ihre Pflegekasse.

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  • Pflegegrad 4 — Leistungen im Überblick

    Kurzantwort: Pflegegrad 4 öffnet in der Regel die Leistungen nach SGB XI – unter anderem Pflegegeld (§ 37) bis zu 800 € im Monat, Pflegesachleistung (§ 36) bis zu 1.859 € im Monat und den Entlastungsbetrag (§ 45b) bis zu 131 € im Monat. Die Beträge sind gesetzliche Höchstwerte; über die konkrete Bewilligung entscheidet Ihre Pflegekasse.

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  • Pflegegrad 5 — Leistungen im Überblick

    Kurzantwort: Pflegegrad 5 öffnet in der Regel die Leistungen nach SGB XI im höchsten Umfang – unter anderem Pflegegeld (§ 37) bis zu 990 € im Monat, Pflegesachleistung (§ 36) bis zu 2.299 € im Monat und den Entlastungsbetrag (§ 45b) bis zu 131 € im Monat. Die Beträge sind gesetzliche Höchstwerte; über die konkrete Bewilligung entscheidet Ihre Pflegekasse.

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  • Pflegegrad beantragen – Schritt für Schritt zur Orientierung

    Ein Pflegegrad wird in der Regel in vier Schritten festgestellt: Antrag bei der Pflegekasse, Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, schriftlicher Bescheid und gegebenenfalls Widerspruch innerhalb eines Monats. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Pflegegrad niedriger als erwartet — welche Wege es gibt

    Kurzantwort: Wer mit dem Pflegegrad im Bescheid nicht einverstanden ist, kann in der Regel innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen; die Begründung lässt sich nachreichen. Unabhängig davon ist bei verändertem Bedarf jederzeit ein neuer Antrag möglich. Über beides entscheidet die Pflegekasse.

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  • Pflegehilfsmittel — Orientierung zu § 40 Abs. 2 SGB XI

    Kurzantwort: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI sind wiederkehrende Verbrauchsartikel für die häusliche Pflege — etwa Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Mundschutz oder Desinfektionsmittel. Die Pflegekasse kann eine monatliche Pauschale von bis zu 42 € übernehmen und entscheidet über die Bewilligung. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1 — Orientierung zu § 40 Abs. 2 SGB XI

    Kurzantwort: Schon bei Pflegegrad 1 kann die Pflegekasse Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI mit einer Pauschale von bis zu 42 € pro Monat übernehmen — etwa Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen. Pflegegeld und Pflegesachleistung gibt es in der Regel erst ab Pflegegrad 2. Die Pflegekasse entscheidet. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Pflegeleistungen in der Tabelle — Pflegegrad 1 bis 5 im Überblick

    Kurzantwort: Die Pflegeversicherung kennt je Pflegegrad unterschiedliche Leistungen nach SGB XI. Die Tabelle auf dieser Seite zeigt die gesetzlichen Höchstwerte für Pflegegrad 1 bis 5 — unter anderem Pflegegeld (§ 37), Pflegesachleistung (§ 36) und den Entlastungsbetrag (§ 45b) von in der Regel bis zu 131 € im Monat ab Pflegegrad 1. Über die konkrete Bewilligung entscheidet Ihre Pflegekasse.

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  • Pflegestufe beantragen – heute heißt das Pflegegrad

    Kurzantwort: „Pflegestufen" gibt es seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr. Wer heute einen Antrag stellt, beantragt einen Pflegegrad nach SGB XI – das Verfahren läuft in der Regel über die Pflegekasse.

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  • Pflegestufen im Überblick — heute Pflegegrade

    Kurzantwort: Seit dem 1. Januar 2017 gibt es keine Pflegestufen mehr — an ihre Stelle sind die fünf Pflegegrade getreten. Wer damals eine Pflegestufe hatte, wurde in der Regel automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet, ohne neuen Antrag. Über die heutige Einstufung entscheidet Ihre Pflegekasse.

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  • Pflegetagebuch vorbereiten – Alltag ruhig und konkret dokumentieren

    Ein Pflegetagebuch ist eine einfache Alltagsdokumentation – meist über ein bis zwei Wochen. Es hilft, typische Situationen und den Unterstützungsbedarf beim Begutachtungstermin konkret zu schildern. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Pflegezeit — Orientierung zum Pflegezeitgesetz

    Kurzantwort: Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) regelt zwei Formen der Freistellung für pflegende Angehörige — kurzzeitige Arbeitsverhinderung in akuten Situationen (bis zu 10 Arbeitstage, § 2) und Pflegezeit von bis zu 6 Monaten (§ 3, in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten). Über die konkrete Freistellung entscheidet in der Regel der Arbeitgeber. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Rollstuhlrampe-Zuschuss der Pflegekasse — Orientierung zu § 40 Abs. 4 SGB XI

    Kurzantwort: Eine fest installierte Rollstuhlrampe kann als wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI mit bis zu 4.180 € je Maßnahme bezuschusst werden, in der Regel ab Pflegegrad 1. Wichtig ist, den Antrag vor dem Einbau zu stellen; ob die Maßnahme anerkannt wird, entscheidet die Pflegekasse. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Was ist das SGB XI? — Orientierung für Mein Pflegeplan

    Das SGB XI ist das Gesetz zur sozialen Pflegeversicherung in Deutschland. Mein Pflegeplan hilft beim Sortieren Ihrer Unterlagen rund um Anträge, Bescheide und Belege. Den verbindlichen Gesetzestext finden Sie auf gesetze-im-internet.de unter sgb_11.

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  • Stundenweise Verhinderungspflege — Vertretung für Stunden statt Tage

    Kurzantwort: Von stundenweiser Verhinderungspflege spricht man, wenn die Vertretung an einem Tag weniger als acht Stunden dauert. Solche Einsätze werden in der Regel nicht auf die acht Wochen im Kalenderjahr angerechnet — die Kosten laufen aber über denselben Jahresbetrag. Über die Bewilligung entscheidet die Pflegekasse.

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  • Tagespflege — Orientierung zu § 41 SGB XI

    Kurzantwort: Tagespflege nach § 41 SGB XI ist eine teilstationäre Leistung – die pflegebedürftige Person wird tagsüber in einer Einrichtung betreut und ist abends wieder zu Hause. Sie kann die häusliche Pflege ergänzen, wenn diese allein nicht ausreicht. In der Regel ist mindestens Pflegegrad 2 nötig. Über die Höhe und die Bewilligung entscheidet Ihre Pflegekasse.

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  • Treppenlift-Zuschuss der Pflegekasse — Orientierung zu § 40 Abs. 4 SGB XI

    Kurzantwort: Ein fest eingebauter Treppenlift kann als wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI mit bis zu 4.180 € je Maßnahme bezuschusst werden — in der Regel ab Pflegegrad 1. Wichtig ist, den Antrag vor dem Einbau zu stellen; ob die Maßnahme anerkannt wird, entscheidet die Pflegekasse. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Türverbreiterung — Zuschuss der Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI

    Kurzantwort: Eine Türverbreiterung — etwa damit ein Rollstuhl oder Rollator durchpasst — kann als wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI mit bis zu 4.180 € je Maßnahme bezuschusst werden, in der Regel ab Pflegegrad 1. Wichtig ist, den Antrag vor dem Umbau zu stellen; ob die Maßnahme anerkannt wird, entscheidet die Pflegekasse. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Verhinderungspflege — Orientierung zu § 39 SGB XI

    Kurzantwort: Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI kann die Kosten einer Vertretung übernehmen, wenn die übliche Pflegeperson zeitweise verhindert ist. Seit dem PUEG (1. Juli 2025) teilt sich Verhinderungspflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € mit der Kurzzeitpflege. Die Pflegekasse entscheidet über die Bewilligung. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Verhinderungspflege — Dauer und Höhe nach § 39 SGB XI

    Kurzantwort: Verhinderungspflege ist in der Regel bis zu acht Wochen im Kalenderjahr möglich. Seit dem PUEG teilen sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € für die Pflegegrade 2 bis 5. Über die Bewilligung entscheidet die Pflegekasse.

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  • So arbeiten wir – Compliance-Architektur von Mein Pflegeplan

    Mein Pflegeplan ist eine Verwaltungshilfe für Pflege-Unterlagen nach SGB XI – keine Rechtsberatung, keine Bewertung Ihrer Situation. Wir helfen beim Sortieren von Unterlagen, beim Erinnern an Termine und beim Vorbereiten von Vorlagen. Sie entscheiden eigenverantwortlich.

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  • Was passiert, wenn beim Pflegegrad-Antrag etwas fehlt oder zu spät kommt?

    Die meisten Schritte im Pflegekassen-Verfahren lassen sich in Ruhe nachholen. Es gibt aber einzelne Daten, die wirklich Fristen sind — die nennen wir hier ausdrücklich. Sie entscheiden eigenverantwortlich, ob und wann Sie nachfragen.

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  • Wenn die Pflege zu viel wird – Wege zur Entlastung

    Pflegende Angehörige erleben oft Phasen, in denen die Belastung wächst. Es gibt kostenfreie Anlaufstellen — die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, das BAGSO-Verzeichnis der Pflegeberatungsstellen, der ZQP-Finder, sowie regionale Selbsthilfegruppen. Diese Seite ist ein neutraler Wegweiser zu diesen Angeboten, keine Beratung.

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  • Widerspruchsfrist abgelaufen — was dann noch offensteht

    Kurzantwort: Nach Ablauf der Frist wird ein Bescheid in der Regel bestandskräftig. Unabhängig davon kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden, etwa auf Höherstufung, wenn sich der Unterstützungsbedarf verändert hat. Einzelfragen klärt Ihre Pflegekasse oder eine unabhängige Beratungsstelle.

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  • Widerspruchsfrist beim Pflegebescheid — ein Monat ab Zustellung

    Kurzantwort: Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem eigenen Bescheid. Ein kurzes Schreiben genügt zunächst — die Begründung kann nachgereicht werden.

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  • Widerspruch gegen den Pflegegrad-Bescheid – Orientierung zur Vorlage

    Wer mit einem Pflegegrad-Bescheid nicht einverstanden ist, kann in der Regel innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Die Begründung kann nachgereicht werden. Die Angaben dienen der Orientierung.

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  • Nach dem Widerspruch — wie das Verfahren in der Regel abläuft

    Kurzantwort: Die Pflegekasse befasst sich erneut mit dem Vorgang, häufig mit einer weiteren Begutachtung. Am Ende steht entweder ein geänderter Bescheid oder ein Widerspruchsbescheid. Gegen einen Widerspruchsbescheid ist in der Regel Klage vor dem Sozialgericht möglich.

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  • Wohnberatung: unabhängige Beratung zur Wohnungsanpassung

    Kurzantwort: Eine Wohnberatung ist eine unabhängige Beratung dazu, wie eine Wohnung an eine Pflegesituation angepasst werden kann — in der Regel kostenlos. Über Leistungen entscheidet Ihre Pflegekasse; die Beratung selbst ist davon unabhängig.

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  • Wohnumfeldverbesserung — Orientierung zu § 40 Abs. 4 SGB XI

    Kurzantwort: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI passen die Wohnung an einen Pflegebedarf an — etwa ein barrierearmes Bad, ein Treppenlift oder Haltegriffe. Die Pflegekasse kann je Maßnahme bis zu 4.180 € bezuschussen und entscheidet über die Bewilligung. Der Antrag wird in der Regel vor Beginn der Maßnahme gestellt. Die Angaben dienen der Orientierung.

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