Pflege-Pauschbetrag — Orientierung zu § 33b Abs. 6 EStG
Stand: 2026-05-14
Was ist das?
Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ist ein steuerlicher Pauschbetrag im Einkommensteuerrecht. Er erkennt die unentgeltliche häusliche Pflege eines nahen Angehörigen pauschal als außergewöhnliche Belastung an, ohne dass einzelne Aufwendungen nachgewiesen werden müssen. Geltend gemacht wird er in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Einkommensteuererklärung; die konkrete Anerkennung obliegt dem Finanzamt im Veranlagungsverfahren.
Warum ist das wichtig?
Wer einen Angehörigen unentgeltlich zu Hause pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag in der Einkommensteuererklärung in der Regel in Anspruch nehmen — das kann eine spürbare Entlastung in der Steuerveranlagung darstellen, ohne dass einzelne Belege zusammengetragen werden müssen. Sie entscheiden eigenverantwortlich, ob Sie den Pauschbetrag in Ihrer Steuererklärung angeben.
Was ist der nächste Schritt?
Tragen Sie den Pflege-Pauschbetrag in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen Ihrer Einkommensteuererklärung ein. Bitte prüfen Sie die Voraussetzungen vor der Verwendung selbst — über die Anerkennung entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren. Bei Unsicherheit kann eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater unterstützen.
Schritt für Schritt
Voraussetzungen einordnen
In der Regel setzt § 33b Abs. 6 EStG voraus, dass die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat oder als hilflos anerkannt ist, dass die Pflege in der häuslichen Umgebung erfolgt und unentgeltlich geleistet wird. Bitte prüfen Sie Ihre Situation eigenverantwortlich.
Pflegegrad der angehörigen Person dokumentieren
Der Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad nach § 14 SGB XI wird in der Regel als Nachweis aufbewahrt. Über die Pflegebedürftigkeit selbst entscheidet die Pflegekasse; sie ist die Grundlage, an der sich das Finanzamt im Veranlagungsverfahren orientieren kann.
Pauschbetrag in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen eintragen
Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person und liegt in der Regel zwischen 600 € und 1.800 € jährlich.
Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen prüfen
Wenn mehrere Personen denselben Angehörigen pflegen, wird der Pauschbetrag in der Regel nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt (§ 33b Abs. 6 EStG). Die genauen Modalitäten erläutert im Einzelfall das Finanzamt oder eine Steuerberaterin beziehungsweise ein Steuerberater.
Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen
Über die Anerkennung des Pflege-Pauschbetrags entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren. Sie reichen die Einkommensteuererklärung wie gewohnt ein — eigenständig, über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater oder über eine eigenständige Steuersoftware.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung?
Die Höhe des Pflege-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person und liegt in der Regel zwischen 600 € und 1.800 € jährlich. Den konkreten Betrag für den jeweiligen Pflegegrad nennt der Gesetzestext unter https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html. Über die Anerkennung im Einzelfall entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren.
Wer kann den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen?
In der Regel kann den Pflege-Pauschbetrag geltend machen, wer eine nahestehende Person mit mindestens Pflegegrad 2 oder mit anerkannter Hilflosigkeit unentgeltlich in der häuslichen Umgebung pflegt. Die genaue Auslegung im Einzelfall obliegt dem Finanzamt. Bitte prüfen Sie Ihre Situation eigenverantwortlich oder gemeinsam mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Wer entscheidet über die Anerkennung des Pauschbetrags?
Über die Anerkennung des Pflege-Pauschbetrags entscheidet das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Die Pflegekasse hat unter § 33b Abs. 6 EStG keine Rolle — sie entscheidet jedoch über den Pflegegrad nach § 14 SGB XI, der eine Voraussetzung sein kann.
Wie wird der Pauschbetrag bei mehreren Pflegepersonen aufgeteilt?
Wenn mehrere Personen denselben Angehörigen pflegen, wird der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in der Regel nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt. Die Modalitäten im Einzelfall erläutert das Finanzamt; im Zweifel kann eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater eine Einschätzung geben.
In welcher Anlage wird der Pflege-Pauschbetrag eingetragen?
Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Eine zusätzliche Aufstellung einzelner Aufwendungen ist für den Pauschbetrag in der Regel nicht erforderlich, weil er pauschal gewährt wird.
Was macht Mein Pflegeplan mit dem Pflege-Pauschbetrag?
Nichts Automatisches. Mein Pflegeplan ist eine Verwaltungshilfe: Wir helfen beim Sortieren der Unterlagen und beim Vormerken der Schritte. Wir bewerten keine steuerlichen Ansprüche, tragen nichts in Ihre Steuererklärung ein, reichen nichts beim Finanzamt ein und vertreten niemanden gegenüber dem Finanzamt. Sie entscheiden eigenverantwortlich.