Familienpflegezeit — Orientierung zu § 2 FPfZG

Stand: 2026-05-14

Was ist das?

Die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG ist eine arbeitsrechtliche Regelung für Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen über längere Zeit zu Hause pflegen. Sie ermöglicht eine teilweise Freistellung über bis zu 24 Monate mit mindestens 15 Wochenstunden — also keine vollständige Auszeit, sondern eine längerfristige Reduzierung. Sie ist ein eigenes Gesetz, unterschieden von der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG.

Warum ist das wichtig?

Wenn die häusliche Pflege eines Angehörigen längere Zeit Raum braucht, lässt sich Beruf und Pflege oft schwer in einem normalen Vollzeit-Pensum verbinden. Die Familienpflegezeit schafft hierfür einen klaren arbeitsrechtlichen Rahmen, und das zinslose BAFzA-Darlehen kann den Einkommensverlust in dieser Zeit in Ruhe abfedern. Sie entscheiden eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang Sie eine Familienpflegezeit in Anspruch nehmen.

Was ist der nächste Schritt?

Sprechen Sie mit Ihrer Personalabteilung oder Ihrem Arbeitgeber über Ihre konkrete Situation und mit dem BAFzA über ein mögliches zinsloses Darlehen. Sie entscheiden eigenverantwortlich, wann und in welchem Umfang Sie eine Freistellung in Anspruch nehmen. Mein Pflegeplan kann beim Sortieren der Unterlagen helfen.

Schritt für Schritt

  1. Voraussetzungen einordnen

    Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG setzt in der Regel voraus, dass die zu pflegende Person nach § 14 SGB XI pflegebedürftig ist und dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 25 Beschäftigte hat. Über die Pflegebedürftigkeit entscheidet die Pflegekasse.

  2. Arbeitgeber rechtzeitig informieren

    Die Familienpflegezeit wird dem Arbeitgeber in der Regel mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn in Textform angekündigt. Diese Vorlaufzeit ist länger als bei der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG, weil die Familienpflegezeit länger dauern kann (bis zu 24 Monate).

  3. Aufteilung mit dem Arbeitgeber vereinbaren

    Die konkrete reduzierte Wochenarbeitszeit — mindestens 15 Stunden, im Schnitt über die gesamte Familienpflegezeit — wird in der Regel zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber vereinbart. Bei einer teilweisen Freistellung hat der Arbeitgeber den Wünschen in der Regel zu entsprechen, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

  4. Zinsloses Darlehen beim BAFzA anfragen (optional)

    Für die Dauer der Familienpflegezeit kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragt werden, das den durch die reduzierte Arbeitszeit entstehenden Einkommensverlust in der Regel teilweise ausgleicht. Über die Bewilligung entscheidet das BAFzA. Das Darlehen wird nach der Freistellung in Raten zurückgezahlt.

  5. Pflegebedürftigkeit nachweisen

    Für die Familienpflegezeit wird in der Regel eine Bescheinigung der Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI vorausgesetzt. Über die Pflegebedürftigkeit selbst entscheidet die Pflegekasse im Bescheid.

Häufige Fragen

Was ist Familienpflegezeit?

Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG ist eine arbeitsrechtliche Regelung, die Beschäftigten in Betrieben mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten eine teilweise Freistellung über bis zu 24 Monate mit einer reduzierten Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden ermöglicht, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Über die konkrete Aufteilung entscheidet in der Regel der Arbeitgeber; über ein zinsloses Darlehen zur Abfederung des Einkommensverlusts entscheidet das BAFzA; über die Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI entscheidet die Pflegekasse.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?

Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ist in der Regel kürzer (bis zu 6 Monate) und kann auch vollständig genommen werden. Die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG ist längerfristig (bis zu 24 Monate) und immer eine teilweise Freistellung mit einer Mindest-Wochenarbeitszeit von 15 Stunden im Schnitt. Beide Gesetze können in der Regel kombiniert werden; die Gesamtdauer einer Freistellung über beide Statuten zusammen ist gesetzlich begrenzt.

Wer entscheidet was?

Über die konkrete Aufteilung der Familienpflegezeit (Stundenzahl, Lage der Arbeitszeit) wird in der Regel zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber vereinbart; bei einer teilweisen Freistellung hat der Arbeitgeber den Wünschen in der Regel zu entsprechen, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Über ein zinsloses Darlehen zur Abfederung des Einkommensverlusts entscheidet das BAFzA. Über die Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI entscheidet die Pflegekasse.

Wie viele Stunden pro Woche muss ich mindestens arbeiten?

Während der Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG beträgt die Wochenarbeitszeit in der Regel mindestens 15 Stunden im Schnitt über die gesamte Familienpflegezeit. Die genaue Aufteilung der Stunden wird in der Regel zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber vereinbart.

Was ist das zinslose BAFzA-Darlehen?

Für die Dauer der Familienpflegezeit kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden, um den Einkommensverlust durch die reduzierte Arbeitszeit in Ruhe abzufedern. Das Darlehen wird in der Regel nach Ende der Freistellung in Raten zurückgezahlt. Über die Bewilligung entscheidet das BAFzA im Einzelfall; bitte prüfen Sie die Voraussetzungen eigenverantwortlich oder gemeinsam mit dem BAFzA.

Was macht Mein Pflegeplan mit der Familienpflegezeit?

Nichts Automatisches. Mein Pflegeplan ist eine Verwaltungshilfe: Wir helfen beim Sortieren der Unterlagen und beim Vormerken der Schritte. Wir bewerten keine arbeitsrechtlichen Ansprüche aus dem Familienpflegezeitgesetz, reichen keinen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber oder beim BAFzA ein und vertreten niemanden gegenüber dem Arbeitgeber oder dem BAFzA. Sie entscheiden eigenverantwortlich.

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