Verhinderungspflege — Orientierung zu § 39 SGB XI

Stand: 2026-05-11

Was ist das?

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 39 SGB XI. Sie kann in der Regel die Kosten einer Vertretung tragen, wenn die Person, die normalerweise pflegt, zeitweise verhindert ist – etwa wegen Krankheit, Urlaub oder einer anderen Auszeit.

Warum ist das wichtig?

Pflege ist oft langfristig. Wer pflegt, braucht in der Regel auch eigene Auszeiten. Verhinderungspflege kann eine Vertretung organisieren helfen, ohne dass die pflegebedürftige Person dabei alleingelassen wird. Die Planung kann in Ruhe geschehen.

Was ist der nächste Schritt?

Sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse, um zu klären, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen und welche Unterlagen sie für die Abrechnung wünscht. Sie entscheiden eigenverantwortlich, wann und wie Sie die Vertretung organisieren.

Schritt für Schritt

  1. Voraussetzungen prüfen

    In der Regel setzt § 39 SGB XI voraus, dass die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat und in der häuslichen Umgebung von einer Pflegeperson gepflegt wird. Bitte prüfen Sie diese Voraussetzungen selbst oder gemeinsam mit Ihrer Pflegekasse.

  2. Vertretung auswählen

    Die Vertretung kann ein ambulanter Pflegedienst, eine Einzelperson oder – mit Einschränkungen – eine nahestehende Person sein. Die Pflegekasse kann erläutern, welche Form der Vertretung in welchem Umfang erstattet werden kann.

  3. Bei der Pflegekasse melden

    Vor oder nach der Vertretung wird die Verhinderungspflege bei der Pflegekasse gemeldet. Belege wie Rechnungen oder Quittungen sind in der Regel nützlich, damit die Abrechnung in Ruhe erfolgen kann.

  4. Mit Kurzzeitpflege kombinieren

    Seit dem PUEG (in Kraft seit 1. Juli 2025) teilen sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € für Pflegegrade 2 bis 5. Die Aufteilung zwischen den beiden Leistungen kann frei gewählt werden. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch nach § 39 SGB XI.

  5. Abrechnen und dokumentieren

    Belege ablegen und die Abrechnung mit der Pflegekasse abschließen. Mein Pflegeplan kann beim Sortieren der Unterlagen helfen. Sie entscheiden eigenverantwortlich, ob und wann Sie die Leistung nutzen.

Häufige Fragen

Was bedeutet Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI kann die Kosten einer Vertretung übernehmen, wenn die übliche Pflegeperson zeitweise verhindert ist – zum Beispiel wegen Krankheit, Urlaub oder einer anderen Auszeit. Die Pflegekasse entscheidet über die Bewilligung.

Wie lange und in welcher Höhe wird Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI gezahlt?

Seit dem PUEG (in Kraft seit 1. Juli 2025) teilen sich Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € für Pflegegrade 2 bis 5. Die Dauer der Verhinderungspflege beträgt in der Regel bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch nach § 39 SGB XI.

Wer kann die Vertretung übernehmen?

Die Vertretung kann ein ambulanter Pflegedienst, eine Einzelperson oder eine nahestehende Person sein. Bei nahen Angehörigen ist die Erstattung in der Regel auf den Betrag des Pflegegelds beschränkt; nachgewiesene Aufwendungen können darüber hinaus berücksichtigt werden. Die Pflegekasse kann den Rahmen erläutern.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

In der Regel setzt § 39 SGB XI voraus, dass die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat und in der häuslichen Umgebung von einer Pflegeperson gepflegt wird. Die Pflegekasse entscheidet über die Voraussetzungen im Einzelfall.

Wie hängt Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege zusammen?

Seit dem PUEG zum 1. Juli 2025 stehen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege als ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € zur Verfügung. Die Aufteilung zwischen den beiden Leistungen kann in der Regel frei gewählt werden. Davor waren die Töpfe getrennt.

Was macht Mein Pflegeplan mit der Verhinderungspflege?

Nichts Automatisches. Mein Pflegeplan ist eine Verwaltungshilfe: Wir helfen beim Sortieren der Unterlagen und beim Vormerken der Leistung. Wir bewerten keine Ansprüche, reichen nichts ein und vertreten niemanden gegenüber der Pflegekasse. Sie entscheiden eigenverantwortlich.

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