Kombinationsleistung — Orientierung zu § 38 SGB XI
Veröffentlicht am 11. Mai 2026 · Zuletzt redaktionell geprüft am 7. August 2026
Was ist die Kombinationsleistung?
Kombinationsleistung bedeutet, dass Pflegegeld (§ 37 SGB XI) und Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) gleichzeitig genutzt werden können. Wenn ein ambulanter Pflegedienst die Pflegesachleistung nur teilweise ausschöpft, kann der nicht genutzte Anteil als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt werden. Die Regelung steht in § 38 SGB XI und gilt in der Regel ab Pflegegrad 2.
Wann sich das Kombinieren von Leistungen anbietet
Pflege wird oft gemeinsam von Angehörigen und einem ambulanten Pflegedienst getragen. Die Kombinationsleistung kann beide Wege zusammenführen, ohne dass die Familie sich für nur eine Form entscheiden muss. Die Aufteilung kann in Ruhe mit der Pflegekasse besprochen werden.
Die Aufteilung in Ruhe durchdenken
Sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse über die gewünschte Aufteilung zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung. Die Pflegekasse berechnet den anteiligen Auszahlungsbetrag. Sie entscheiden eigenverantwortlich, wie Sie die Pflege organisieren.
Kombinationsleistung nutzen — die Schritte
Voraussetzungen prüfen
In der Regel setzt § 38 SGB XI mindestens Pflegegrad 2 und eine häusliche Pflegesituation voraus. Bitte prüfen Sie diese Voraussetzungen selbst oder gemeinsam mit Ihrer Pflegekasse.
Pflegebedarf einschätzen
Überlegen Sie in Ruhe, welche Anteile der Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI) und welche durch Angehörige (Pflegegeld nach § 37 SGB XI) getragen werden können.
Aufteilung der Pflegekasse mitteilen
Die gewünschte Aufteilung wird der Pflegekasse mitgeteilt — in der Regel schriftlich oder über das Online-Portal Ihrer Pflegekasse. Die Pflegekasse erläutert auf Wunsch, welche Form sie benötigt.
Bindungszeitraum beachten
Die Entscheidung über die Aufteilung gilt nach § 38 SGB XI in der Regel für sechs Monate. Eine Anpassung kann anschließend bei der Pflegekasse beantragt werden.
Abrechnung läuft automatisch
Die Pflegekasse rechnet die Pflegesachleistung direkt mit dem Pflegedienst ab. Der anteilige Pflegegeld-Betrag wird in der Regel monatlich an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Mein Pflegeplan kann beim Sortieren der Belege helfen. Sie entscheiden eigenverantwortlich, ob und wann Sie die Leistung nutzen.
Häufige Fragen zur Kombinationsleistung
Wie funktioniert die Kombinationsleistung von Pflegegeld und Pflegesachleistung?
Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI verbindet Pflegegeld (§ 37 SGB XI) und Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI). Wenn der ambulante Pflegedienst die Pflegesachleistung nur anteilig ausschöpft, wird der nicht verwendete Anteil als entsprechender Pflegegeld-Anteil an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Beispiel: Werden in der Regel 60 % der Pflegesachleistung genutzt, kann 40 % des Pflegegelds gezahlt werden. Die Pflegekasse berechnet die genauen Beträge.
Welche Voraussetzungen müssen für die Kombinationsleistung erfüllt sein?
In der Regel setzt § 38 SGB XI mindestens Pflegegrad 2 und eine häusliche Pflegesituation voraus. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung. Die Pflegekasse entscheidet über die Voraussetzungen im Einzelfall. Bitte prüfen Sie Ihre Situation selbst oder gemeinsam mit Ihrer Pflegekasse.
Wer entscheidet über die Aufteilung zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?
Die pflegebedürftige Person beziehungsweise die pflegende Person entscheidet, in welchem Verhältnis Pflegegeld und Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden sollen. Die gewünschte Aufteilung wird der Pflegekasse mitgeteilt. Die Pflegekasse berechnet daraufhin die Auszahlung — sie entscheidet nicht über das Verhältnis.
Wie lange ist die Entscheidung über die Aufteilung bindend?
Nach § 38 SGB XI ist die Erklärung über die Aufteilung in der Regel sechs Monate bindend. Eine Änderung kann anschließend bei der Pflegekasse beantragt werden. Die genauen Bedingungen kann die Pflegekasse im Einzelfall erläutern.
Was passiert, wenn der Pflegedienst weniger Leistung erbringt als geplant?
Wenn der Pflegedienst die vereinbarte Pflegesachleistung nur teilweise erbringt, wird der nicht ausgeschöpfte Anteil in der Regel als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Die Berechnung übernimmt die Pflegekasse. Bitte prüfen Sie die Abrechnungen Ihrer Pflegekasse selbst.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleistung?
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) ist ein Geldbetrag, den die pflegebedürftige Person in der Regel selbst erhält, wenn die Pflege durch Angehörige oder nahestehende Personen sichergestellt wird. Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) bezeichnet die Pflege durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) verbindet beides: Der nicht ausgeschöpfte Anteil der Pflegesachleistung kann anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden.
Für welche Pflegegrade gibt es die Kombinationsleistung?
Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI setzt in der Regel einen Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistung voraus — das gilt für die Pflegegrade 2 bis 5. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf diese beiden Leistungen und damit auch nicht auf ihre Kombination. Über die Einstufung entscheidet die Pflegekasse.
Muss ich die Kombinationsleistung gesondert beantragen?
In der Regel teilen Sie Ihrer Pflegekasse mit, in welchem Verhältnis Sie Pflegegeld und Pflegesachleistung nutzen möchten; die Kombination ergibt sich dann aus der tatsächlich genutzten Pflegesachleistung. Ob und in welcher Form ein gesonderter Antrag nötig ist, kann Ihre Pflegekasse erläutern. Sie entscheiden eigenverantwortlich, wie Sie die Leistungen aufteilen.
Was macht Mein Pflegeplan mit der Kombinationsleistung?
Nichts Automatisches. Mein Pflegeplan ist eine Verwaltungshilfe: Wir helfen beim Sortieren der Belege und beim Vormerken der Leistung. Wir bewerten keine Ansprüche, reichen nichts ein und vertreten niemanden gegenüber der Pflegekasse. Sie entscheiden eigenverantwortlich.