Entlastungsbudget – der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Stand: 2026-05-02

Was ist das?

Das Entlastungsbudget ist ein gemeinsamer Jahresbetrag, der die früher getrennten Töpfe für Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zusammenführt. Er beträgt bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 und kann in der Regel ohne separate Umschichtung flexibel verteilt werden.

Warum ist das wichtig?

Vor der Reform waren beide Leistungen getrennt — Geld, das in einem Topf nicht genutzt wurde, ließ sich nur eingeschränkt umschichten. Der gemeinsame Jahresbetrag macht die Planung übersichtlicher: Sie können in Ruhe entscheiden, welche Leistung in Ihrer Situation passt, ohne im Voraus eine starre Aufteilung festlegen zu müssen.

Was ist der nächste Schritt?

Wenn Sie eine der beiden Leistungen nutzen möchten, klären Sie im ersten Schritt mit Ihrer Pflegekasse, ob die Voraussetzungen vorliegen, und sammeln Sie Belege oder Kostenvoranschläge. Die Einreichung folgt den Regeln der jeweiligen Leistung.

Schritt für Schritt

  1. Anspruchsvoraussetzung klären

    Der gemeinsame Jahresbetrag steht in der Regel pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 zu. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch. Die Pflegekasse kann auf Nachfrage bestätigen, ob die Voraussetzungen vorliegen.

  2. Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege?

    Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) springt ein, wenn die übliche private Pflegeperson vorübergehend ausfällt — etwa durch Urlaub oder Krankheit. Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) ist eine vorübergehende stationäre Unterbringung. Welche Form passt, hängt von Ihrer Situation ab.

  3. Aufteilung in Ruhe planen

    Sie müssen sich nicht vorab auf eine starre Aufteilung festlegen — der Jahresbetrag von 3.539 € ist gemeinsam und in der Regel frei zwischen beiden Leistungen verteilbar. Im Leistungs-Kompass auf der Plattform können Sie die Aufteilung explorativ durchspielen.

  4. Belege sammeln

    Halten Sie Kostenvoranschläge, Rechnungen mit Leistungsdatum, Anbietername und Betrag fest. Bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige gelten in der Regel besondere Regeln — bitte vorab mit der Pflegekasse klären.

  5. Einreichung bei der Pflegekasse

    Reichen Sie die Belege mit einem kurzen Anschreiben bei der zuständigen Pflegekasse ein — per Post, E-Mail oder Online-Portal. Die Pflegekasse entscheidet im Einzelfall über die Erstattung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der gemeinsame Jahresbetrag?

Der gemeinsame Jahresbetrag beträgt bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen (Pflegegrade 2–5). Die genaue verfügbare Höhe im Einzelfall hängt von der bisherigen Inanspruchnahme im laufenden Kalenderjahr ab.

Wer hat Anspruch?

In der Regel pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege aus diesem Jahresbetrag. Details klärt die zuständige Pflegekasse.

Muss ich die Aufteilung vorher festlegen?

Nein — das ist gerade der Vorteil des gemeinsamen Jahresbetrags. Sie können den Betrag in der Regel frei zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verteilen, ohne im Voraus eine starre Quote zu beantragen.

Was passiert mit nicht genutzten Beträgen am Jahresende?

Nicht genutzte Beträge können unter bestimmten Voraussetzungen ins Folgejahr übertragen werden. Die genauen Regeln hängen von Ihrer Pflegekasse ab — bitte fragen Sie dort selbst nach.

Wie verhält sich der Jahresbetrag zum monatlichen Entlastungsbetrag (§ 45b)?

Das sind zwei verschiedene Leistungen. Der monatliche Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (siehe eigenes Wissen-Themenblatt) ist zweckgebunden für Hilfen im Alltag — er bleibt davon unberührt und wird nicht aus dem gemeinsamen Jahresbetrag bezahlt.

Was ist mit der "100-EUR-Aufstockung", von der man früher gehört hat?

Die frühere Aufstockungsregelung wurde mit dem PUEG zum 1. Juli 2025 in den gemeinsamen Jahresbetrag integriert. Das heißt: Sie müssen sich nicht mehr über Aufstockung vs. Übertragung informieren — der Gesamtbetrag von 3.539 € bündelt diese Regeln.

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