Pflegehilfsmittel — Orientierung zu § 40 Abs. 2 SGB XI
Stand: 2026-05-11
Was ist das?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind kleine, wiederkehrende Hilfsmittel, die im häuslichen Pflegealltag verbraucht werden – etwa Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Mundschutz oder Flächendesinfektion. Sie sind nach § 40 Abs. 2 SGB XI eine eigene Leistung. Davon zu unterscheiden sind Pflegehilfsmittel zum Gebrauch nach § 40 Abs. 1 SGB XI (zum Beispiel ein Pflegebett oder ein Rollator), die in einem eigenen Verfahren beantragt werden.
Warum ist das wichtig?
Verbrauchsgüter im Pflegealltag summieren sich in der Regel über Monate. Die monatliche Pauschale von bis zu 42 € kann diese wiederkehrenden Kosten entlasten. Die Planung kann in Ruhe geschehen – Sie entscheiden, ob Sie Belege selbst einreichen oder den Bezug über einen Anbieter mit Direktabrechnung organisieren.
Was ist der nächste Schritt?
Sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse, wie die Abrechnung bei ihr abläuft und ob ein Direktbezug-Service (zum Beispiel eine sogenannte Pflegebox) für Ihre Situation in Frage kommt. Sie entscheiden eigenverantwortlich, welchen Weg Sie wählen.
Schritt für Schritt
Voraussetzungen prüfen
In der Regel setzt § 40 Abs. 2 SGB XI mindestens Pflegegrad 1 und eine häusliche Pflegesituation voraus. Bitte prüfen Sie diese Voraussetzungen selbst oder gemeinsam mit Ihrer Pflegekasse.
Bedarf einschätzen
Überlegen Sie in Ruhe, welche Verbrauchsgüter Ihr Alltag tatsächlich benötigt. Die monatliche Pauschale soll den typischen Bedarf an Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhen, Mundschutz oder Desinfektion abdecken.
Bezugsweg wählen
Sie können Belege selbst sammeln und bei Ihrer Pflegekasse einreichen oder den Bezug über einen Anbieter mit Direktabrechnung organisieren. Beide Wege sind in der Regel möglich – Sie entscheiden, was zu Ihrer Situation passt.
Abrechnen und dokumentieren
Belege ablegen und die monatliche Pauschale von bis zu 42 € mit der Pflegekasse abrechnen. Mein Pflegeplan kann beim Sortieren der Unterlagen helfen. Sie entscheiden eigenverantwortlich, ob und wann Sie die Leistung nutzen.
Häufige Fragen
Welche Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse uebernommen?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI umfassen in der Regel Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen und Flächendesinfektion. Die Pflegekasse entscheidet im Einzelfall, was sie als Verbrauchshilfsmittel einordnet. Pflegehilfsmittel zum Gebrauch (zum Beispiel ein Pflegebett oder ein Rollator) sind eine eigene Leistung nach § 40 Abs. 1 SGB XI.
Wie hoch ist die monatliche Pauschale fuer Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach Paragraph 40 SGB XI?
Die Pflegekasse kann nach § 40 Abs. 2 SGB XI in der Regel eine monatliche Pauschale von bis zu 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch übernehmen. Die Pflegekasse entscheidet über die Abrechnung im Einzelfall.
Was ist der Unterschied zwischen Verbrauch und Gebrauch?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI) werden im Alltag verbraucht – zum Beispiel Bettschutzeinlagen oder Einmalhandschuhe. Pflegehilfsmittel zum Gebrauch (§ 40 Abs. 1 SGB XI) bleiben länger in Verwendung – zum Beispiel ein Pflegebett oder ein Rollator. Die beiden Wege werden in der Regel getrennt beantragt.
Habe ich mit Pflegegrad 1 Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
In der Regel setzt § 40 Abs. 2 SGB XI mindestens Pflegegrad 1 und eine häusliche Pflegesituation voraus. Die Pflegekasse entscheidet im Einzelfall über die Voraussetzungen. Bitte prüfen Sie Ihre Situation eigenverantwortlich oder gemeinsam mit Ihrer Pflegekasse.
Wie funktioniert ein Direktbezug über einen Anbieter (Pflegebox)?
Manche Anbieter stellen monatliche Pakete mit Verbrauchshilfsmitteln zusammen und rechnen die Pauschale direkt mit der Pflegekasse ab. Sie müssen dann in der Regel keine Belege selbst sammeln. Bitte prüfen Sie das Angebot selbst – die Auswahl und Konditionen können je nach Anbieter unterschiedlich sein. Sie entscheiden eigenverantwortlich, ob und welchen Service Sie nutzen.
Was macht Mein Pflegeplan mit Pflegehilfsmitteln?
Nichts Automatisches. Mein Pflegeplan ist eine Verwaltungshilfe: Wir helfen beim Sortieren der Belege und beim Vormerken der Leistung. Wir bewerten keine Ansprüche, reichen nichts ein und vertreten niemanden gegenüber der Pflegekasse. Sie entscheiden eigenverantwortlich.