Pflegehilfsmittel — Orientierung zu § 40 Abs. 2 SGB XI
Veröffentlicht am 14. Mai 2026 · Zuletzt redaktionell geprüft am 7. August 2026
Was zählt zu den Pflegehilfsmitteln?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Artikel, die bei der häuslichen Pflege regelmäßig verbraucht werden — etwa saugende Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Mundschutz und Händedesinfektion. Die Regelung steht in § 40 Abs. 2 SGB XI und gilt in der Regel ab Pflegegrad 1. Davon zu unterscheiden sind langlebige Pflegehilfsmittel zum Gebrauch nach § 40 Abs. 1 SGB XI.
Wie Pflegehilfsmittel den Pflegealltag erleichtern
Die kleinen Verbrauchsartikel summieren sich im Alltag schnell. Die Pauschale kann diese wiederkehrenden Kosten in der Regel abdecken, ohne dass jeder einzelne Beleg gesondert begründet werden muss. Sie entscheiden eigenverantwortlich, ob Sie die Artikel selbst kaufen oder einen Pflegebox-Service mit Direktabrechnung über die Pflegekasse nutzen.
Pflegehilfsmittel anfragen — so geht es weiter
Sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse über die Abrechnung und ob ein Direktbezug-Service für Ihre Situation in Frage kommt. Die Pflegekasse erläutert die nötigen Schritte im Einzelfall.
Pflegehilfsmittel beantragen — die Schritte
Voraussetzungen prüfen
In der Regel setzt § 40 Abs. 2 SGB XI mindestens Pflegegrad 1 und eine häusliche Pflegesituation voraus. Die pflegebedürftige Person muss in der eigenen Häuslichkeit oder bei Angehörigen versorgt werden. Bitte prüfen Sie diese Voraussetzungen selbst oder gemeinsam mit Ihrer Pflegekasse.
Bedarf einschätzen
Überlegen Sie in Ruhe, welche Verbrauchsartikel im Alltag regelmäßig benötigt werden — zum Beispiel Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen oder Händedesinfektion. Der monatliche Bedarf ist von Pflegesituation zu Pflegesituation unterschiedlich.
Bezugsweg wählen
Es gibt in der Regel zwei Wege: Belege selbst sammeln und bei der Pflegekasse einreichen, oder einen Pflegebox-Anbieter mit Direktabrechnung zur Pflegekasse nutzen. Bei der zweiten Variante werden die Artikel monatlich geliefert und die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Anbieter ab. Sie entscheiden eigenverantwortlich, welcher Weg zu Ihrer Situation passt.
Abrechnen und dokumentieren
Die Pflegekasse kann eine monatliche Pauschale von bis zu 42 € übernehmen. Bei eigenem Bezug werden die Belege gesammelt eingereicht — in der Regel monatlich oder quartalsweise. Mein Pflegeplan kann beim Sortieren der Belege helfen. Bitte prüfen Sie die Abrechnungen Ihrer Pflegekasse selbst.
Häufige Fragen zu Pflegehilfsmitteln
Welche Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse uebernommen?
Die Pflegekasse kann Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI mit einer monatlichen Pauschale von bis zu 42 € bezuschussen. Typische Artikel sind saugende Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen und Händedesinfektionsmittel. Die Pflegekasse entscheidet über die Bewilligung im Einzelfall. Die hier genannten Beispiele dienen der Orientierung.
Wie hoch ist die monatliche Pauschale fuer Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach Paragraph 40 SGB XI?
Die monatliche Pauschale beträgt in der Regel bis zu 42 € pro Person. Voraussetzung ist nach § 40 Abs. 2 SGB XI in der Regel mindestens Pflegegrad 1 und eine häusliche Pflegesituation. Die Pflegekasse entscheidet über die Auszahlung und erläutert die genauen Bedingungen auf Wunsch.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch und zum Gebrauch?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI) sind Artikel, die regelmäßig aufgebraucht werden — etwa Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen. Pflegehilfsmittel zum Gebrauch (§ 40 Abs. 1 SGB XI) sind langlebige Hilfsmittel wie Pflegebett, Rollator oder Hausnotruf. Für die beiden Gruppen gelten in der Regel unterschiedliche Bezugswege und Abrechnungsformen.
Habe ich schon bei Pflegegrad 1 Anspruch?
In der Regel setzt § 40 Abs. 2 SGB XI mindestens Pflegegrad 1 und eine häusliche Pflegesituation voraus. Damit unterscheidet sich diese Leistung von anderen Leistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistung, die in der Regel erst ab Pflegegrad 2 gewährt werden. Die Pflegekasse entscheidet im Einzelfall. Bitte prüfen Sie Ihre Situation selbst.
Wie funktioniert ein Pflegebox-Service mit Direktabrechnung?
Ein Pflegebox-Anbieter rechnet die monatliche Pauschale in der Regel direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie stellen die gewünschten Verbrauchsartikel im Rahmen der Pauschale zusammen und erhalten in der Regel eine monatliche Lieferung. Bitte prüfen Sie die Konditionen verschiedener Anbieter selbst; die Pflegekasse erläutert auf Wunsch, was sie für die Direktabrechnung benötigt.
Muss ich die Pauschale für Pflegehilfsmittel beantragen?
In der Regel genügt ein formloser Antrag bei der Pflegekasse; bei einem Pflegebox-Service übernimmt der Anbieter die Formalitäten oft mit. Einmal bewilligt, läuft die Pauschale in der Regel monatlich weiter. Details erläutert Ihre Pflegekasse.
Kann ich die Pauschale rückwirkend für vergangene Monate nutzen?
Eine rückwirkende Auszahlung für Monate ohne Belege ist in der Regel nicht vorgesehen — nicht genutzte Monatsbeträge verfallen. Umso hilfreicher ist ein fester Bezugsweg, damit die Pauschale jeden Monat in Ruhe genutzt werden kann.
Zählt die Pauschale zum Entlastungsbetrag?
Nein, das sind getrennte Leistungen: Die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI) kommt zusätzlich zum Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI). Beide können in der Regel nebeneinander genutzt werden.
Gibt es die Pauschale auch im Pflegeheim?
In der Regel nein: Die Pauschale setzt eine häusliche Pflegesituation voraus. Bei vollstationärer Pflege stellt in der Regel die Einrichtung die nötigen Verbrauchsartikel. Bitte klären Sie Einzelfragen mit Ihrer Pflegekasse.
Was macht Mein Pflegeplan mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch?
Nichts Automatisches. Mein Pflegeplan ist eine Verwaltungshilfe: Wir helfen beim Sortieren der Belege und beim Vormerken der Leistung. Wir bewerten keine Ansprüche, reichen nichts ein und vertreten niemanden gegenüber der Pflegekasse. Sie entscheiden eigenverantwortlich.