Pflegegrad 1 — Leistungen im Überblick

Veröffentlicht am 7. August 2026 · Zuletzt redaktionell geprüft am 7. August 2026

Was Pflegegrad 1 umfasst

Pflegegrad 1 bedeutet nach § 15 SGB XI eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Er ist die niedrigste der fünf Stufen — öffnet aber bereits mehrere Leistungen der Pflegeversicherung, vor allem für die häusliche Pflege. Anders als oft angenommen ist Pflegegrad 1 nicht „fast nichts".

Warum sich Pflegegrad 1 lohnt zu kennen

Viele halten Pflegegrad 1 für kaum nutzbar. Tatsächlich stehen in der Regel Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Pflegeberatung und Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung offen. Wer weiß, welche Leistungen zur Verfügung stehen, kann die nächsten Schritte in Ruhe und im eigenen Tempo planen – ohne Druck.

Die Leistungen bei Pflegegrad 1 nutzen

Verschaffen Sie sich einen Überblick über die einzelnen Leistungen und sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse, welche davon in Ihrer Situation in Frage kommen. Sie entscheiden eigenverantwortlich, welche Leistungen Sie nutzen.

Pflegegrad 2 und 3 im Vergleich

LeistungPG 2PG 3
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) — In der Regel an die pflegebedürftige Person — für die häusliche Pflege durch Angehörige.347 € / Monat599 € / Monat
Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) — In der Regel für ambulante Pflegedienste — kann mit Pflegegeld kombiniert werden.796 € / Monat1.497 € / Monat
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) — In der Regel für anerkannte Alltagshilfen — Belege einreichen, Erstattung erhalten.131 € / Monat131 € / Monat
Verhinderungs- & Kurzzeitpflege (§§ 39 + 42 SGB XI) — Bei Urlaub oder Verhinderung der Pflegeperson — seit 01.07.2025 in der Regel ein gemeinsamer Jahresbetrag, frei aufteilbar.bis 3.539 € / Jahrbis 3.539 € / Jahr
Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2 SGB XI) — In der Regel für Verbrauchsmaterial wie Einmalhandschuhe — einfach beantragen.bis 42 € / Monatbis 42 € / Monat
Wohnraumanpassung (§ 40 Abs. 4 SGB XI) — In der Regel für barrierefreie Umbauten — je Maßnahme beantragbar.bis 4.180 € einmaligbis 4.180 € einmalig

Über die konkrete Bewilligung entscheidet Ihre Pflegekasse.

Häufige Fragen zu Pflegegrad 1

Welche Leistungen öffnet Pflegegrad 1?

Mit Pflegegrad 1 stehen in der Regel mehrere Leistungen nach SGB XI offen: der Entlastungsbetrag (§ 45b) bis zu 131 € im Monat, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2) bis zu 42 € im Monat, die Pflegeberatung (§ 7a) und Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung (§ 40 Abs. 4). Über die konkrete Bewilligung entscheidet Ihre Pflegekasse.

Bekommt man bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?

Nein. Pflegegeld (§ 37 SGB XI) und Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) stehen in der Regel erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Bei Pflegegrad 1 liegt der Schwerpunkt auf dem Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmitteln und der Beratung. Das ist gesetzlich so vorgesehen — bitte prüfen Sie Ihre Situation mit Ihrer Pflegekasse.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt in der Regel bis zu 131 € im Monat und steht bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Er kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Über die Verwendung entscheiden Sie eigenverantwortlich.

Welche Pflegehilfsmittel gibt es bei Pflegegrad 1?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI — etwa Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen — werden in der Regel mit einer Pauschale bis zu 42 € im Monat übernommen. Daneben können technische Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 in Frage kommen. Die Pflegekasse entscheidet über den Einzelfall.

Unterstützt Pflegegrad 1 den Umbau der Wohnung?

Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI — etwa einen barrierefreien Badumbau oder eine Rampe — kann die Pflegekasse in der Regel einen Zuschuss bis zu 4.180 € je Maßnahme gewähren. Bei einer ambulant betreuten Wohngruppe kommt der Wohngruppenzuschlag nach § 38a bis zu 224 € im Monat in Betracht.

Was passiert, wenn der Pflegebedarf steigt?

Wenn sich die Situation verändert, kann bei der Pflegekasse ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden. Die Pflegekasse beauftragt dann in der Regel erneut den Medizinischen Dienst mit einer Begutachtung. Sie entscheiden eigenverantwortlich, ob und wann Sie das anstoßen.

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