Pflegegrad 2 — Leistungen im Überblick
Stand: 2026-06-01
Was ist das?
Pflegegrad 2 bedeutet nach § 15 SGB XI eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Er ist die zweite von fünf Stufen und ist in der Regel die Grundlage dafür, dass sich Leistungen der Pflegeversicherung öffnen.
Warum ist das wichtig?
Mit einem festgestellten Pflegegrad 2 lassen sich mehrere Leistungstöpfe nutzen. Wer weiß, welche Leistungen in der Regel zur Verfügung stehen, kann die nächsten Schritte in Ruhe planen – ohne Druck und in eigenem Tempo.
Was ist der nächste Schritt?
Verschaffen Sie sich einen Überblick über die einzelnen Leistungen und sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse, welche davon in Ihrer Situation in Frage kommen. Sie entscheiden eigenverantwortlich, welche Leistungen Sie nutzen.
Pflegegrad 2 und 3 im Vergleich
| Leistung | PG 2 | PG 3 |
|---|---|---|
| Pflegegeld (§ 37 SGB XI) — In der Regel an die pflegebedürftige Person — für die häusliche Pflege durch Angehörige. | 347 € / Monat | 599 € / Monat |
| Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) — In der Regel für ambulante Pflegedienste — kann mit Pflegegeld kombiniert werden. | 796 € / Monat | 1.497 € / Monat |
| Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) — In der Regel für anerkannte Alltagshilfen — Belege einreichen, Erstattung erhalten. | 131 € / Monat | 131 € / Monat |
| Verhinderungs- & Kurzzeitpflege (§§ 39 + 42 SGB XI) — Bei Urlaub oder Verhinderung der Pflegeperson — seit 01.07.2025 in der Regel ein gemeinsamer Jahresbetrag, frei aufteilbar. | bis 3.539 € / Jahr | bis 3.539 € / Jahr |
| Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2 SGB XI) — In der Regel für Verbrauchsmaterial wie Einmalhandschuhe — einfach beantragen. | bis 42 € / Monat | bis 42 € / Monat |
| Wohnraumanpassung (§ 40 Abs. 4 SGB XI) — In der Regel für barrierefreie Umbauten — je Maßnahme beantragbar. | bis 4.180 € einmalig | bis 4.180 € einmalig |
Über die konkrete Bewilligung entscheidet Ihre Pflegekasse.
Häufige Fragen
Welche Leistungen öffnet Pflegegrad 2?
Mit Pflegegrad 2 stehen in der Regel mehrere Leistungen nach SGB XI zur Verfügung: Pflegegeld (§ 37), Pflegesachleistung (§ 36), der Entlastungsbetrag (§ 45b), Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2) in der Regel bis zu 42 € im Monat sowie der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 39 + § 42). Über die konkrete Bewilligung entscheidet Ihre Pflegekasse.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) ist ein Geldbetrag bei selbst organisierter Pflege – bei Pflegegrad 2 in der Regel bis zu 347 € im Monat. Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) trägt Leistungen ambulanter Pflegedienste – in der Regel bis zu 796 € im Monat. Beide lassen sich auch kombinieren.
Was ist der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?
Seit dem PUEG (in Kraft seit 1. Juli 2025) teilen sich Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) bei den Pflegegraden 2 bis 5 einen gemeinsamen Jahresbetrag von in der Regel bis zu 3.539 €. Die Aufteilung kann in der Regel frei gewählt werden.
Wofür ist der Entlastungsbetrag gedacht?
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt in der Regel bis zu 131 € im Monat und kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Er steht grundsätzlich ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Über die Verwendung entscheiden Sie eigenverantwortlich.
Was passiert, wenn sich der Pflegebedarf ändert?
Wenn sich die Situation verändert, kann bei der Pflegekasse ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden. Die Pflegekasse beauftragt dann in der Regel erneut den Medizinischen Dienst mit einer Begutachtung. Sie entscheiden eigenverantwortlich, ob und wann Sie das anstoßen.