Pflegegeld — Höhe, Antrag und Auszahlung

Veröffentlicht am 11. Juli 2026 · Zuletzt redaktionell geprüft am 11. Juli 2026

Was ist Pflegegeld?

Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI. Es kommt in Frage, wenn die Pflege zu Hause selbst organisiert wird — zum Beispiel durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn. Die pflegebedürftige Person erhält das Geld und gibt es in der Regel an die Menschen weiter, die sie unterstützen.

Warum ist das Pflegegeld für Familien so wichtig?

Für viele Familien ist das Pflegegeld die erste und wichtigste laufende Leistung nach der Pflegegrad-Entscheidung. Wer die Voraussetzungen und den Ablauf kennt, kann in Ruhe entscheiden, ob Pflegegeld, Pflegesachleistung oder eine Kombination am besten zur eigenen Situation passt.

Pflegegeld beantragen: der nächste Schritt

Wenn noch kein Pflegegrad festgestellt wurde, ist der Pflegegrad-Antrag bei der Pflegekasse in der Regel der erste Schritt — das Pflegegeld wird im selben Verfahren mit beantragt oder danach formlos ergänzt. Sie entscheiden eigenverantwortlich, welche Leistungsform Sie wählen.

Vom Antrag bis zur Auszahlung — Schritt für Schritt

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen

    Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung wird bei der Pflegekasse gestellt — sie ist bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person angesiedelt. Ein formloses Schreiben oder ein Anruf genügt in der Regel, um das Verfahren zu beginnen.

  2. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst

    Die Pflegekasse beauftragt in der Regel den Medizinischen Dienst mit einer Begutachtung. Dabei wird die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen eingeschätzt — daraus ergibt sich der Pflegegrad.

  3. Bescheid der Pflegekasse abwarten

    Die Pflegekasse entscheidet in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang und teilt das Ergebnis in einem Bescheid mit — einschließlich des festgestellten Pflegegrads.

  4. Leistungsform wählen

    Ab Pflegegrad 2 kann zwischen Pflegegeld (§ 37), Pflegesachleistung durch einen ambulanten Pflegedienst (§ 36) oder einer Kombination aus beidem (§ 38) gewählt werden. Die Wahl kann später angepasst werden, wenn sich die Situation ändert.

  5. Auszahlung und regelmäßiger Beratungseinsatz

    Das Pflegegeld wird in der Regel monatlich auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen. Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, ruft nach § 37 Abs. 3 SGB XI regelmäßig einen Beratungseinsatz ab — bei Pflegegrad 2 und 3 in der Regel halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich.

Häufige Fragen zum Pflegegeld

Wie hoch ist das Pflegegeld 2025?

Die gesetzlichen Höchstbeträge nach § 37 SGB XI betragen in der Regel monatlich: 347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5. Bei Pflegegrad 1 ist kein Pflegegeld vorgesehen. Über die konkrete Bewilligung entscheidet Ihre Pflegekasse.

Wer zahlt das Pflegegeld aus?

Das Pflegegeld zahlt die Pflegekasse — sie ist bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person angesiedelt. Ausgezahlt wird in der Regel monatlich an die pflegebedürftige Person selbst, nicht an die Pflegeperson. Die pflegebedürftige Person gibt es üblicherweise an die Menschen weiter, die sie pflegen.

Wer bekommt Pflegegeld — die pflegebedürftige Person oder die Angehörigen?

Anspruchsinhaberin ist die pflegebedürftige Person: Sie beantragt das Pflegegeld und erhält die Auszahlung. Pflegende Angehörige erhalten es in der Regel von ihr weitergegeben. Das unterscheidet das Pflegegeld von Leistungen, die direkt mit einem Pflegedienst abgerechnet werden.

Ab welchem Pflegegrad gibt es Pflegegeld?

Pflegegeld gibt es in der Regel ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege zu Hause sichergestellt ist. Pflegegrad 1 öffnet andere Leistungen — zum Beispiel den Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Welche Leistungen bei welchem Pflegegrad in Frage kommen, zeigt die Leistungstabelle.

Kann man Pflegegeld und einen Pflegedienst kombinieren?

Ja — als Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Wird die Pflegesachleistung (bei Pflegegrad 2 in der Regel bis zu 796 €, bei Pflegegrad 3 bis zu 1.497 €, bei Pflegegrad 4 bis zu 1.859 €, bei Pflegegrad 5 bis zu 2.299 € monatlich) nur teilweise genutzt, wird das Pflegegeld anteilig gezahlt.

Wird das Pflegegeld auch im Urlaub oder bei Krankenhausaufenthalt weitergezahlt?

Bei einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt wird das Pflegegeld in der Regel für die ersten vier Wochen weitergezahlt. Auch während einer Verhinderungspflege kann ein Teil des Pflegegelds weiterlaufen. Die Einzelheiten regelt die Pflegekasse im konkreten Fall.

Was passiert, wenn der Beratungseinsatz nicht abgerufen wird?

Der regelmäßige Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI gehört zum Pflegegeld-Bezug. Wird er nicht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld in der Regel zunächst kürzen und bei wiederholtem Ausbleiben entziehen. Eine Erinnerung an den Termin hilft, das zu vermeiden.

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Quellen