Verhinderungspflege — Dauer und Höhe nach § 39 SGB XI

Veröffentlicht am 27. August 2026 · Zuletzt redaktionell geprüft am 27. August 2026

Was Verhinderungspflege abdeckt

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI übernimmt die Kosten einer Ersatzpflege, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt — durch Urlaub, Krankheit oder einen anderen Grund. Sie ist eine Geldleistung für die Vertretung, nicht für die pflegebedürftige Person selbst.

Warum Dauer und Höhe zwei Grenzen sind

Dauer und Betrag sind zwei getrennte Grenzen, und sie werden häufig verwechselt. Die acht Wochen begrenzen den Zeitraum; der gemeinsame Jahresbetrag begrenzt das Geld. Wer beide kennt, kann eine Vertretung planen, ohne zwischendurch nachrechnen zu müssen.

Was Sie in Ruhe klären können

Sie können den geplanten Zeitraum und die voraussichtlichen Kosten notieren und bei Ihrer Pflegekasse erfragen, welcher Teil des Jahresbetrags im laufenden Jahr noch zur Verfügung steht.

Die beiden Grenzen im Überblick

  1. Dauer: in der Regel bis zu acht Wochen im Kalenderjahr

    Der Zeitraum bezieht sich auf das Kalenderjahr und wird nicht ins nächste Jahr übertragen. Stundenweise Vertretung wird gesondert behandelt.

  2. Höhe: gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 €

    Seit dem PUEG (in Kraft seit 1. Juli 2025) teilen sich Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) einen gemeinsamen Jahresbetrag. Er gilt für die Pflegegrade 2 bis 5.

  3. Frei aufteilbar zwischen beiden Leistungen

    Die Aufteilung muss in der Regel nicht vorab festgelegt werden. Wie viel bereits verbraucht ist, weiß Ihre Pflegekasse.

  4. Pflegegrad 1: kein Anspruch nach § 39 SGB XI

    Bei Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI zur Verfügung; er folgt eigenen Regeln.

Häufige Fragen zu Dauer und Höhe

Wie lange und in welcher Höhe wird Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI gezahlt?

Verhinderungspflege ist in der Regel bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr möglich. Seit dem PUEG (in Kraft seit 1. Juli 2025) teilen sich Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € für die Pflegegrade 2 bis 5. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch nach § 39 SGB XI. Über die Bewilligung im Einzelfall entscheidet die Pflegekasse.

Zählen die acht Wochen und der Jahresbetrag getrennt?

Ja, es sind zwei Grenzen nebeneinander. Der Zeitraum kann ausgeschöpft sein, während noch Geld übrig ist — oder umgekehrt. Maßgeblich ist jeweils diejenige Grenze, die zuerst erreicht wird.

Was passiert mit nicht genutztem Betrag am Jahresende?

Der gemeinsame Jahresbetrag bezieht sich auf das Kalenderjahr. Nicht genutzte Anteile werden in der Regel nicht ins Folgejahr übertragen. Einzelheiten erläutert Ihre Pflegekasse.

Wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege weitergezahlt?

Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in der Regel anteilig weitergezahlt. Wie sich das im konkreten Monat auswirkt, rechnet die Pflegekasse aus.

Gilt der Betrag pro Person oder pro Pflegeperson?

Der Jahresbetrag ist der pflegebedürftigen Person zugeordnet, nicht der vertretenden Person. Mehrere Vertretungen im Jahr teilen sich denselben Betrag.

Sagt Mein Pflegeplan, wie viel mir zusteht?

Nein. Wir nennen die gesetzlichen Höchstbeträge zur Orientierung und berechnen keine persönlichen Ansprüche. Was in Ihrem Fall bewilligt wird und wie viel im laufenden Jahr noch offen ist, entscheidet und beziffert Ihre Pflegekasse.

Begriffe zum Nachlesen

Weiterlesen

Quellen