Kurzzeitpflege — Orientierung zu § 42 SGB XI
Stand: 2026-06-01
Was ist das?
Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 42 SGB XI. Sie kann in der Regel die Kosten einer vorübergehenden Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung tragen, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist.
Warum ist das wichtig?
Manchmal lässt sich die Pflege zu Hause für eine Weile nicht sicherstellen – etwa nach einem Klinikaufenthalt oder in einer Umbruchphase. Kurzzeitpflege kann diese Zeit überbrücken helfen, sodass die Versorgung ruhig organisiert werden kann.
Was ist der nächste Schritt?
Sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse, um zu klären, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen und welche Einrichtungen in Frage kommen. Sie entscheiden eigenverantwortlich, ob und wann Sie Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.
Schritt für Schritt
Voraussetzungen prüfen
In der Regel setzt § 42 SGB XI mindestens Pflegegrad 2 voraus. Kurzzeitpflege kommt in Betracht, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht oder nicht im nötigen Umfang möglich ist. Bitte prüfen Sie die Voraussetzungen selbst oder mit Ihrer Pflegekasse.
Einrichtung auswählen
Kurzzeitpflege findet in einer zugelassenen vollstationären Einrichtung statt. Die Pflegekasse oder eine Pflegeberatung kann erläutern, welche Einrichtungen in der Region Kurzzeitpflegeplätze anbieten.
Bei der Pflegekasse melden
Die Kurzzeitpflege wird bei der Pflegekasse beantragt oder gemeldet. Belege wie Rechnungen der Einrichtung sind in der Regel nützlich, damit die Abrechnung in Ruhe erfolgen kann.
Mit Verhinderungspflege kombinieren
Seit dem PUEG (in Kraft seit 1. Juli 2025) teilen sich Kurzzeit- und Verhinderungspflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von in der Regel bis zu 3.539 € für die Pflegegrade 2 bis 5. Die Aufteilung zwischen den beiden Leistungen kann frei gewählt werden.
Abrechnen und dokumentieren
Belege ablegen und die Abrechnung mit der Pflegekasse abschließen. Mein Pflegeplan kann beim Sortieren der Unterlagen helfen. Sie entscheiden eigenverantwortlich, ob und wann Sie die Leistung nutzen.
Häufige Fragen
Was bedeutet Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI kann die Kosten einer vorübergehenden vollstationären Pflege übernehmen, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Pflegekasse entscheidet über die Bewilligung.
Wie lange und in welcher Höhe wird Kurzzeitpflege gezahlt?
Seit dem PUEG (in Kraft seit 1. Juli 2025) teilen sich Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) und Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) einen gemeinsamen Jahresbetrag von in der Regel bis zu 3.539 € für die Pflegegrade 2 bis 5. Die Dauer beträgt in der Regel bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege?
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) findet vollstationär in einer Einrichtung statt. Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) ersetzt die häusliche Pflegeperson, wenn sie verhindert ist. Seit dem PUEG teilen sich beide einen gemeinsamen Jahresbetrag, die Aufteilung kann in der Regel frei gewählt werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
In der Regel setzt § 42 SGB XI mindestens Pflegegrad 2 voraus und dass die häusliche Pflege vorübergehend nicht im nötigen Umfang sichergestellt werden kann. Die Pflegekasse entscheidet über die Voraussetzungen im Einzelfall.
Was macht Mein Pflegeplan mit der Kurzzeitpflege?
Nichts Automatisches. Mein Pflegeplan ist eine Verwaltungshilfe: Wir helfen beim Sortieren der Unterlagen und beim Vormerken der Leistung. Wir bewerten keine Ansprüche, reichen nichts ein und vertreten niemanden gegenüber der Pflegekasse. Sie entscheiden eigenverantwortlich.